Der Bundesgrichthof hat heute in letzter Instanz eine Klage der Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen abgewiesen.
Die VZ hatte gegen die Gebühren geklagt und dies damit begründet, dass der Abschlußgebühr (1-1,6% der Bausparsumme) kein echter Gegenwert gegenübersteht. Damit würden lediglich Vertriebskosten einseitig auf den Kunden abgewälzt.
Der BGH sah das anders.
Unsere Meinung: man kann von der Abschlußgebühr halten was man will, aber sie wird offen und ehrlich ausgewiesen und nicht wie Versicherungen irgendwo versteckt. Die Kritik der VZ ist aber insoweit berechtigt, dass die Abschlußgebühr nicht wie eine Bearbeitungsgebühr im Effektivzins der Bauspardarlehen einberechnet werden muss. Das ist ein echtes Manko und kann beim Vergleich von Finanzierungsmodellen schnell in die Irre führen. Allerdings ist der Effektivzins auch wegen anderer Schwächen in der Berechnung ohnehin kein Vergleichsmittel mehr.
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