Hier finden Sie Neuigkeiten und unsere Expertenkommentare rund um das Thema Immobilien und Immobilienfinanzierungen. Herr Varlemann ist seit 1992 als Baufinanzierungsberater tätig und betreibt mehrere Internetseiten zu den Themen Immobilienfinanzierungen und Finanzen.
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Mittwoch, 19. Februar 2014
KfW senkt Zinsen für das KfW-Wohneigentumsprogramm
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat per heute die Zinssätze für das KfW-Wohneigentumsprogramm (Nr. 124) um 0,05% gesenkt. Die aktuellen Zinskonditionen für das KfW-Wohneigentumsprogramm finden Sie auf unserer Internetseite unter KfW-Zinskonditionen.
Freitag, 7. Februar 2014
Bestehende Baufinanzierung kündigen?
Wer vor mehr als ca. 1 Jahr eine Immobilienfinanzierung fest gemacht hat, zahlt deutlich mehr Zinsen als alle, die heute eine Baufinanzierung neu abschließen. Die Frage ist: gibt es eine Möglichkeit, eine laufende Baufinanzierung zu kündigen um anderweitig günstiger zu finanzieren?
Die eindeutige Antwort lautet: Jain!
Wer einen Darlehensvertrag mit einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherungsgesellschaft geschlossen hat, ist erst einmal grundsätzlich an diesen Vertrag gebunden (der Darlehensgeber ist es ja auch). Das bedeutet auch, dass man als Verbraucher den Darlehensvertrag nicht vor Ablauf der Zinsfestschreibung (Sollzinsbindung) kündigen kann.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So steht Verbrauchern grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zu wenn sie beispielsweise die Immobilie verkaufen und das Darlehen gar nicht mehr brauchen (und das gilt auch, wenn Sie im gleichen Zug eine neue Immobilie erwerben und finanzieren!). Der Haken: die finanzierende Bank kann bei Kündigung eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Eine weitere Möglichkeit, aus einem laufenden Darlehensvertrag herauszukommen, ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag. Entspricht die Widerrufsbelehrung ("...14tätige Widerrufsfrist...") nicht den bei Vertragsabschluss gültigen Vorgaben, gilt ein ewiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer den Vertrag auch nach Jahren noch widerrufen kann und so -ohne Vorfälligkeitsentschädigung- aus dem Vertrag herauskommt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Internetseite: Falsche Widerrufsbelehrung
Die eindeutige Antwort lautet: Jain!
Wer einen Darlehensvertrag mit einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherungsgesellschaft geschlossen hat, ist erst einmal grundsätzlich an diesen Vertrag gebunden (der Darlehensgeber ist es ja auch). Das bedeutet auch, dass man als Verbraucher den Darlehensvertrag nicht vor Ablauf der Zinsfestschreibung (Sollzinsbindung) kündigen kann.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So steht Verbrauchern grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zu wenn sie beispielsweise die Immobilie verkaufen und das Darlehen gar nicht mehr brauchen (und das gilt auch, wenn Sie im gleichen Zug eine neue Immobilie erwerben und finanzieren!). Der Haken: die finanzierende Bank kann bei Kündigung eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Eine weitere Möglichkeit, aus einem laufenden Darlehensvertrag herauszukommen, ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag. Entspricht die Widerrufsbelehrung ("...14tätige Widerrufsfrist...") nicht den bei Vertragsabschluss gültigen Vorgaben, gilt ein ewiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer den Vertrag auch nach Jahren noch widerrufen kann und so -ohne Vorfälligkeitsentschädigung- aus dem Vertrag herauskommt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Internetseite: Falsche Widerrufsbelehrung
KfW senkt Zinsen für das Wohneigentumsprogramm
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) senkt per heute die Zinssäzue für das KfW-Wohneigentumsprogramm (Programm-Nr. 124) um 0,05% p.a..
Mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm wird der Erwerb oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum gefördert. Über dieses Programm können bis zu 50.000 Euro finanziert werden.
Die Zinskonditionen finden Sie auf unserer Internetseite unter unter KfW-Zinssätze
Mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm wird der Erwerb oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum gefördert. Über dieses Programm können bis zu 50.000 Euro finanziert werden.
Die Zinskonditionen finden Sie auf unserer Internetseite unter unter KfW-Zinssätze
Donnerstag, 30. Januar 2014
KfW senkt erneut die Zinsen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat heute (30. Januar 2014) ihre Konditionen im Wohneigentumsprogramm (124) um 0,10 Prozentpunkte und beim Altersgerecht Umbauen (159) um 0,15 Prozentpunkte gesenkt.
Weitere Informationen zu den Förderdarlehen der KfW finden Sie auf unserer Internetseite unter KfW-Förderdarlehen.
Weitere Informationen zu den Förderdarlehen der KfW finden Sie auf unserer Internetseite unter KfW-Förderdarlehen.
Mittwoch, 22. Januar 2014
KfW senkt Zinsen für das Wohneigentumsprogramm
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat per heute (22.01.2014) die Zinssätze für das KfW Wohneigentumsprogramm (Nr. 124) um 0,05% p.a. gesenkt.
Samstag, 18. Januar 2014
Falsche Widerrufsbelehrung: so kommen Sie aus Ihrem laufenden Darlehensvertrag
Sie möchten Ihren Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kündigen bzw. widerrufen? Dann sollten Sie mit System und Bedacht vorgehen, denn sonst kann das in einer mittelschweren Katastrophe enden.
Als erstes sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt prüfen lassen, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages tatsächlich fehlerhaft ist und zum Widerruf nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist berechtigt. Fachanwälte finden Sie beispielsweise bei den Verbraucherzentralen, die derzeit aber überlaufen sind. Es kann schon einige Wochen dauern, bis man einen Beratungstermin wahrnehmen kann.
Ist die Prüfung durch einen Fachanwalt positiv, sollten Sie -vor Ausübung des Widerrufs (!)- die Anschlussfinanzierung sichern, denn wenn die Gläubigerbank den Widerruf akzeptiert, müssen Sie den Darlehensbetrag (die Restschuld) sofort zurückzahlen. Gesichert ist die Anschlussfinanzierung in dem Augenblick, in dem Sie das schriftliche Darlehensangebot einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherungsgesellschaft in Händen halten. Verlassen Sie sich in keinem Fall nur auf mündliche Zusagen.
Und jetzt wird´s kniffelig...
Schriftliche Darlehensangebote sind in der Regeln nur ein bis maximal zwei Wochen gültig. In dieser Zeit sollten Sie das Widerrufsrecht gegenüber Ihrer alten Bank ausüben und deren Reaktion abwarten. Erst wenn der Widerruf akzeptiert wird, unterschreiben Sie das Vertragsangebot und senden dieses an die ablösende Bank.
Ein Problem kann es geben, wenn die alte Bank sich Zeit lässt (und dann das neue Darlehensangebot ausläuft) oder Sie den neuen Darlehensvertrag unterschreiben und die alte Bank Sie doch nicht so ohne weiteres aus dem alten Vertrag entlässt.
Wir bieten hier eine elegante Lösung an: wir beschaffen über einen unserer Darlehenspartner eine unbefristete schriftliche Finanzierungszusage. Damit haben Sie die Sicherheit, dass die Ablösung Ihrer alten Bank funktioniert. Den eigentlichen Darlehensvertrag bekommen Sie dann, sobald die abzulösende Bank Ihren Widerruf akzeptiert hat.
Als erstes sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt prüfen lassen, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages tatsächlich fehlerhaft ist und zum Widerruf nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist berechtigt. Fachanwälte finden Sie beispielsweise bei den Verbraucherzentralen, die derzeit aber überlaufen sind. Es kann schon einige Wochen dauern, bis man einen Beratungstermin wahrnehmen kann.
Ist die Prüfung durch einen Fachanwalt positiv, sollten Sie -vor Ausübung des Widerrufs (!)- die Anschlussfinanzierung sichern, denn wenn die Gläubigerbank den Widerruf akzeptiert, müssen Sie den Darlehensbetrag (die Restschuld) sofort zurückzahlen. Gesichert ist die Anschlussfinanzierung in dem Augenblick, in dem Sie das schriftliche Darlehensangebot einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherungsgesellschaft in Händen halten. Verlassen Sie sich in keinem Fall nur auf mündliche Zusagen.
Und jetzt wird´s kniffelig...
Schriftliche Darlehensangebote sind in der Regeln nur ein bis maximal zwei Wochen gültig. In dieser Zeit sollten Sie das Widerrufsrecht gegenüber Ihrer alten Bank ausüben und deren Reaktion abwarten. Erst wenn der Widerruf akzeptiert wird, unterschreiben Sie das Vertragsangebot und senden dieses an die ablösende Bank.
Ein Problem kann es geben, wenn die alte Bank sich Zeit lässt (und dann das neue Darlehensangebot ausläuft) oder Sie den neuen Darlehensvertrag unterschreiben und die alte Bank Sie doch nicht so ohne weiteres aus dem alten Vertrag entlässt.
Wir bieten hier eine elegante Lösung an: wir beschaffen über einen unserer Darlehenspartner eine unbefristete schriftliche Finanzierungszusage. Damit haben Sie die Sicherheit, dass die Ablösung Ihrer alten Bank funktioniert. Den eigentlichen Darlehensvertrag bekommen Sie dann, sobald die abzulösende Bank Ihren Widerruf akzeptiert hat.
Mittwoch, 8. Januar 2014
KfW erhöht Zinsen...
Die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhöht per heute die Zinsen im Programm Altersgerecht Umbauen (Programmnummer 159) um 0,20 Prozentpunkte und im Wohneigentumsprogramm (Programmnummer 124) um 0,15 Prozentpunkte. Von der Konditionserhöhung sind alle Anträge, die ab heute bei der KfW eingehen und für die keine Konditionsreservierung vorliegt.
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