Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2016 müssen Banken, Sparkassen usw. bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mögliche Sondertilgungen im Rahmen einer eingeräumten Sondertilgungsoption berücksichtigen. Klauseln im "Kleingedruckten", die dies ausschließen, sind unwirksam.
Die genaue Begründung finden Sie auf unserer Internetseite unter Vorfälligkeitsentschädigung-Sondertilgungen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen